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Beukenberg Rechtsanwälte
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Schlichtung und Schiedsverfahren

Es gibt auf der Basis deutschen Rechts keine gesonderte Schiedsgerichts- oder Schlichtungsstelle für Onlinerecht. Lediglich für den Bereich der Domainstreitigkeiten existieren für bestimmte Domains diverse Schiedstellen, wie beispielsweise die WIPO Schiedsstelle (World Intellectual Property Organisation). Derartige bei Ämtern des geistigen Eigentums angesiedelte Schiedstellen entscheiden allerdings bis heute eher zugunsten der Schutzrechtsinhaber; zudem sind Verfahren und Inhalte des Schiedsspruches beschränkt. So kann beispielsweise kein Schadensersatz zugesprochen werden.

In anderen Fällen als dem Streit um einen Domainnamen sind bisher keine vergleichbaren Schlichtungsstellen für den speziellen Bereich des Internetrechts eingerichtet. Nicht spezialisierte Schlichtungstellen, wie allgemeine Mediationsstellen und Mediatoren, erscheinen in Ermangelung der in der Regel erforderlichen Sachkenntniss eher ungeeignet.

Zwecks Durchführung eines Schlichtungs- oder Schiedsverfahrens empfiehlt sich mithin der Abschluss einer Schlichtungs- oder Schiedsgerichtsabrede möglichst schon im Zuge des Vertragsschlusses. Spätere Schiedsabreden kommen häufig schon deshalb nicht zu Stande, weil eine Partei hieran kein Interesse (mehr) hat. Dann verbleibt lediglich der Weg über eine grundsätzlich nicht-verpflichtende Mediation.

Gleichwohl sehen auch die allgemeinen Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung Einigungsansätze vor. In Software-Erstellungssachen kommen beispielsweise sogenannte Beweissicherungsverfahren unter Einschaltung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen in Betracht. Auf der Basis dessen Gutachten gelingen Vergleiche häufig.

Wir bieten dabei unter anderem die folgenden Leistungen an:

  • Organisation und Durchführung von Schlichtungs- und Schiedsverfahren
     
  • Interessenvertretung in nationalen und internationalen Schiedsverfahren
     
  • Mediation.

 

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