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Influencer-Entscheidungen

In den letzten Jahren haben sowohl der Bundesgerichtshof (BGH) als auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) bedeutende Entscheidungen zum Influencer-Marketing getroffen. Diese Urteile prägen die rechtlichen Rahmenbedingungen für Influencer und Unternehmen in Deutschland und der Europäischen Union.

BGH-Entscheidungen zum Influencer-Marketing

1. BGH-Urteile vom 9. September 2021 (Influencer I, II und III)

Sachverhalt: In drei Verfahren wurde geprüft, ob Influencerinnen auf Instagram Beiträge ohne Werbekennzeichnung veröffentlichen dürfen, wenn sie Produkte präsentieren und dabei Unternehmen verlinken. Die Influencerinnen erhielten keine Gegenleistung für die Beiträge.

Entscheidung: Der BGH entschied, dass eine Kennzeichnung als Werbung nicht erforderlich ist, wenn die Influencerin keine Gegenleistung erhält und der Beitrag nicht übertrieben werblich wirkt. Allerdings muss eine Kennzeichnung erfolgen, wenn eine Gegenleistung vorliegt oder der Beitrag übertrieben werblich ist.

Folgen: Die Urteile schufen Klarheit darüber, wann Influencer Beiträge als Werbung kennzeichnen müssen. Sie betonen die Bedeutung der Transparenz und des Schutzes der Verbraucher vor versteckter Werbung.

2. BGH-Urteil vom 13. Januar 2022 (Influencer IV)

Sachverhalt: Eine Influencerin präsentierte auf Instagram Produkte, die sie kostenlos erhalten hatte, ohne diese Beiträge als Werbung zu kennzeichnen.

Entscheidung: Der BGH entschied, dass auch bei kostenlos erhaltenen Produkten eine Kennzeichnung als Werbung erforderlich ist, da die Präsentation dieser Produkte den Absatz des Unternehmens fördert.

Folgen: Dieses Urteil verdeutlichte, dass nicht nur finanzielle Gegenleistungen, sondern auch Sachleistungen eine Kennzeichnungspflicht auslösen können.

EuGH-Entscheidungen zum Influencer-Marketing

1. EuGH-Urteil vom 20. Oktober 2022 (Fenix International Ltd.)

Sachverhalt: Die Betreiberin der Plattform "OnlyFans" erhob von den Nutzern Zahlungen für Inhalte, die von Influencern erstellt wurden. Es stellte sich die Frage, wer umsatzsteuerrechtlich als Dienstleistungserbringer gilt.

Entscheidung: Der EuGH entschied, dass die Plattformbetreiberin als Dienstleistungserbringerin gilt und somit die Umsatzsteuer abführen muss.

Folgen: Dieses Urteil hat Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Plattformen und Influencern innerhalb der EU. Plattformbetreiber müssen sicherstellen, dass sie ihren umsatzsteuerlichen Pflichten nachkommen.

Ausblick auf die zukünftige Rechtsprechung

Es ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung weiterhin die Entwicklungen im Influencer-Marketing aufmerksam verfolgt. Zukünftige Entscheidungen könnten sich mit neuen Formen der Werbung, der Rolle von Influencern als Unternehmer und der Haftung für Inhalte befassen. Die Gerichte werden voraussichtlich weiterhin darauf abzielen, einen Ausgleich zwischen den Interessen der Verbraucher, der Wirtschaft und der Meinungsfreiheit zu finden.

 

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