SoftwareNationales und internationales “Softwarerecht” umfasst die unterschiedlichsten rechtlichen Einordnungs-, Gestaltungs- und Durchsetzungsfragen. In der Regel meint “Softwarerecht” im Zusammenhang mit Verträgen, solche über Softwareerstellung, Softwareüberlassung und Softwarepflege/ -wartung. Verträge über Software werden - nicht zuletzt durch die Gerichte - häufig in einem ersten Schritt den klassischen Rechtsgebieten wie Kaufrecht, Werkvertragsrecht oder Miet-/Pacht- und Leasingrecht “zugeordnet”. Im Detail wurde diese grundlegende Einordnung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung allerdings stetig auf die Besonderheiten der Softwarebranche angepasst. Dieser Anpassungsvorgang dauert bis heute an. Neben der rein vertraglichen, quasi alltäglichen Komponente spielen insbesondere das deutsche Urheberrecht (basierend auf EU-Richtlinien) mit dessen Besonderheiten zu den Stichworten “Programmierer” im Arbeitsverhältnis, Decompilieren, Datenbanken, Vertriebsverträge und andere mehr eine grosse Bedeutung. Aufgrund der einfachen Herstellung und Verbreitung von Software kommen mitunter flankierende Schutzmassnahmen in Betracht, also auch patent- und markenrechtliche Problemstellungen. So mag zwar Software als solche vom (deutschen oder europäischen, nicht aber amerikanischen) Patentschutz ausgenommen sein; dies hindert die Betroffenen im Einzelfall jedoch nicht, Schutzrechte zu beanspruchen. |