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Softwarelizenzvertrag ohne Wartungsvertrag

Vertrag
zwischen
____________ in ____________
– nachstehend Lizenzgeber genannt –
und
____________ in ____________
– nachstehend Lizenznehmer genannt –

I. Lizenzgegenstand

Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer eine nicht-ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz zur Nutzung des dem Lizenznehmer gelieferten und mit einer Seriennummer versehenen Softwareprogramms betreffend _______.

II. Umfang der Lizenz

1.    Der Lizenzgeber ist Inhaber aller Rechte, insbesondere des Urheberrechts an der Software. Außerdem ist die Software vor unbefugten Dritten zu schützendes Know How des Lizenzgebers. Die Lizenz berechtigt den Lizenznehmer, die Software in maschinenlesbarer Form und die zu seinem Gebrauch notwendigen Unterlagen zu nutzen.

2.    Der Lizenznehmer darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Lizenznehmer die Hardware, muss er die Software aus der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Der Lizenznehmer ist berechtigt, zum Zweck der Datensicherung eine Archivkopie anzufertigen. Weitere Vervielfältigungen der Software sowie die Weitergabe des überlassenen Programms an Dritte, gleich aus welchem Grund und gleich welcher Art, sind untersagt. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung zahlt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,-.

III. Lizenzgebühr

Der Lizenznehmer zahlt an den Lizenzgeber für die Überlassung der Software eine Lizenzgebühr von € 10.000,- zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Nutzt der Lizenznehmer die Software auf einem Mehrfachplatzsystem, bei dem mehrere Anwender Zugriff auf die Software haben, ist über die zu zahlende Lizenzgebühr eine gesonderte Regelung zu treffen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber von der Mehrfachnutzung in Kenntnis zu setzen.

IV. Schutz des Lizenzmaterials

1.    Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.

2.    Der Lizenznehmer wird die gelieferten Original-Datenträger an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufbewahren sowie seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Lizenznehmer seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen des Programms oder des Benutzerhandbuchs anzufertigen.

V. Vertragsdauer

1.    Der Vertrag tritt am ____________ in Kraft und läuft auf unbestimmte Dauer.

2.    Der Lizenznehmer kann diesen Vertrag jeweils zum Monatsende mit dreimonatiger Frist schriftlich kündigen. Der Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.

3.    Mit Wirksamwerden einer Kündigung ist der Lizenznehmer verpflichtet, das Lizenzmaterial einschließlich aller abgeänderten und bearbeiteten Fassungen desselben sowie alle Kopien und Teilkopien dieses Materials an den Lizenzgeber unverzüglich herauszugeben. Bei Lizenzmaterial, das auf maschinenlesbaren Trägern des Kunden aufgezeichnet ist, tritt an die Stelle der Herausgabe in jedem Falle die vollständige Löschung der Aufzeichnung.

VI. Gewährleistung

1.    Der Lizenzgeber übernimmt für die Laufzeit dieses Vertrags die Gewähr, dass das Software-Programm vom Lizenznehmer für den bestimmungsgemäßen Zweck benutzt werden kann.

2.    Der Lizenzgeber verpflichtet sich, nicht ordnungsgemäß ausgeführte Pflege- und Wartungsleistungen nachzubessern. Nicht unter die Gewährleistungsverpflichtung fallen Fehler, die vom Lizenzgeber nicht zu vertreten sind, wie Fehler infolge von Hardware-Fehlern, Änderungen an der Software des Betriebssystems und der Dateiverwaltung sowie infolge von Fehlbedienung.

3.    Kommt der Lizenzgeber der Pflicht zur Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann der Lizenznehmer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist und endgültigem Scheitern der Nachbesserung entweder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder den Vertrag fristlos kündigen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt auch für Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.

Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Ansprüche auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln des Lizenzgebers oder dem Fehlen von zugesicherten Eigenschaften bzw. Garantiezusagen beruhen.

VII. Sonstiges

Der Lizenznehmer darf seine Rechte aus diesem Vertrag nicht auf Dritte übertragen.

Änderungen, Ergänzungen, Kündigungen oder Aufhebungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
Es gilt deutsches Recht. Soweit zulässig, wird als Gerichtsstand _________ vereinbart.

 

 

 

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